Die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für den Start des elektronischen Rechtsverkehrs in Grundbuchsachen liegen nunmehr vor. Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in Grundbuchsachen erfolgt sukzessive und das Grundbuchamt Witten gehört zu den ersten Amtsgerichten in Nordrhein-Westfalen.
Ab dem 02.02.2026 können und müssen die Anträge rechtsverbindlich nur noch elektronisch beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Witten eingereicht werden.
Die Notare werden darum gebeten, hierfür nur das spezielle elektronische Postfach des Grundbuchamtes „Grundbuchamt (AG Witten)“ (DE.Justiz.89b34447-3d33-4096-80a8-31a5ee969d0e.7d58) zu nutzen. Anträge, die an das allgemeine elektronische Postfach des Amtsgerichts gesandt werden („Amtsgericht Witten“), sind nicht ordnungsgemäß versandt und sind daher auch nicht rangwahrend. Sie erhalten bei Verwendung des korrekten Postfachs auch sofort eine Eingangsbestätigung, die den Eingang an der ersten Übernahmestelle der Justiz NRW bzw. IT.NRW (Intermediär) rangwahrend dokumentiert.
Besonders wird darauf hingewiesen, dass Anträge, die zwar noch im Januar 2026 per Post gesendet werden, aber erst im Februar 2026 beim Grundbuchamt Witten eingehen, nicht rechtswirksam eingegangen sind. Um Nachteile zu vermeiden sollten die entsprechenden Anträge entweder mit einem großzügigen Zeitvorlauf versendet werden, damit ein Eingang noch im Januar 2026 sicher gestellt ist oder – wenn es die Sachlage zulässt – der Februar 2026 abgewartet werden, um die Anträge sodann direkt elektronisch einzureichen.
