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In Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist das Recht auf den gesetzlich bestimmten Richter geregelt. Jeder hat Anspruch darauf, dass im Voraus nach allgemeinen Merkmalen bestimmt wird, welcher Richter innerhalb des Gerichts für ein bestimmtes Gerichtsverfahren zuständig ist. Diese Verteilung regelt der Geschäftsverteilungsplan, der von dem Gerichtspräsidium für ein Kalenderjahr im Voraus aufgestellt wird.

Die Aufstellung eines Geschäftsverteilungsplanes soll verhindern, dass im Nachhinein durch Auswahl oder Ablösung eines Richters Einfluss auf den Ausgang eines Verfahrens genommen werden kann.

Der Geschäftsverteilungsplan darf durch jedermann eingesehen werden und kann deshalb hier heruntergeladen werden.

Der vom Präsidium des Amtsgerichts Witten zum 01. Januar eines Jahres beschlossene Geschäftsverteilungsplan unterliegt im Laufe des Geschäftsjahres Veränderungen. Maßgeblich ist der jeweilige Geschäftsverteilungsplan, der in seiner aktuellen Fassung in der Verwaltungsabteilung des Amtsgerichts hinterlegt ist.